Texte de loi

1Der Landrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes.

2Gesetze werden zweimal beraten.

3Der Landrat kann ausführende Bestimmungen in der Form des Dekretes erlassen, soweit ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen der Volksabstimmung nicht.

4Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können ausnahmsweise sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Landrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Inkrafttreten statt.

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