Texte de loi
1Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig.
2Erlass und Änderung der Kirchenverfassungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Kirchenglieder und unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht entgegensteht.
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