Texte de loi
1Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der betreffenden Landeskirche an.
2Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.
3Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der betreffenden Landeskirche an.
2Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.
3Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.
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