Texte de loi
1Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten:
3Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen Gemeindeverbände sind den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt. Das Gesetz kann weitere Körperschaften dem Gemeinderecht unterstellen.
4Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben überträgt, obliegen diese den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden. Sie können auch durch andere Gemeinden wahrgenommen werden, falls dies das kantonale Recht zulässt.
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