Texte de loi

1Der Kantonsrat kann ständige Kommissionen einsetzen und mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte besondere Kommissionen betrauen.

2Regierungsrat und Verwaltung erteilen den Kommissionen alle Auskünfte, die sie für ihre Tätigkeit benötigen.

3Das Gesetz kann den Kommissionen einzelne untergeordnete Befugnisse übertragen. Die Delegation von rechtsetzenden Befugnissen ist ausgeschlossen. *

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