Texte de loi
1Die Behörden des Kantons und der Gemeinden müssen das Volk frühzeitig und ausreichend informieren.
2Die offizielle Information über Abstimmungsvorlagen soll eine freie Meinungsbildung ermöglichen.
3Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen regelt das Gesetz.
4Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates legen ihre Interessenbindungen offen. *
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