1Niemand kann gleichzeitig angehören
a) dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einem kantonalen Gericht; b) * einem kantonalen Gericht und einem Gemeinderat oder dem Personal des Kantons und seiner Anstalten; b bis ) * dem Kantonsrat und dem Personal des Kantons und seiner Anstalten in einer durch das Gesetz bezeichneten leitenden oder den Regierungsrat unmittelbar unterstützenden Stellung; c) dem Regierungsrat und einem Gemeindeparlament oder einem Gemeinderat; d) * dem Kantonsgericht und dem Obergericht; e) * als Mitglied einer Schlichtungsbehörde einem kantonalen Gericht.
2Ausser dem Kantonsrat dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft. *
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