Texte de loi

1Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung folgende Regalrechte zu:

a) Wasserregal, b) Jagd- und Fischereiregal, c) Bergregal, einschliesslich Lagerung von Stoffen im Erdinnern und Nutzung der Erdwärme, d) Salzregal.

2Er kann das Nutzungsrecht selber ausüben oder es den Gemeinden oder Privaten übertragen.

3Bestehende private Rechte bleiben vorbehalten.

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