Texte de loi

1Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise abgeändert werden.

2Der Grosse Rat kann von sich aus der Landsgemeinde Entwürfe für Teilrevisionen vorlegen. Bei solchen ist über die einzelnen Sachgebiete, die nicht miteinander zusammenhängen, getrennt abzustimmen.

3Für Initiativen auf Teilrevision gelten die Bestimmungen von Art. 7 bis sinngemäss.

4Wird eine Totalrevision vom Grossen Rat oder auf dem Initiativwege beantragt, so hat die Landsgemeinde zunächst darüber zu entscheiden, ob eine solche vorzunehmen sei oder nicht. Beschliesst die Landsgemeinde die Totalrevision, so arbeitet der Grosse Rat eine neue Verfassung aus und unterbreitet sie spätestens der dritten auf die Vorabstimmung folgenden ordentlichen Landsgemeinde. Diese Frist kann an der zweiten auf die Vorabstimmung folgenden ordentlichen Landsgemeinde angemessen verlängert werden.

5Total- und Teilrevisionen der Verfassung sind vom Grossen Rat in zwei Lesungen zu behandeln.

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