Texte de loi

1Das Eigentum jeder Art, gehöre es Privaten, Gesellschaften, vom Staate anerkannten Korporationen und Stiftungen oder Gemeinden, ist unverletzlich.

2Für Zwecke, die im Interesse des Kantons oder einer Landesgegend liegen, kann gegen volle Entschädigung die Abtretung oder die Belastung von Eigentum verlangt werden. Die Enteignung ist jedoch nur zulässig, sofern und soweit sie zur Erreichung des Zweckes erforderlich und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter unverhältnismässigem Kostenaufwand möglich ist.

3Nähere Bestimmungen trifft die Gesetzgebung.

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