Texte de loi
1An Landsgemeinden und an Gemeindeversammlungen sind alle im Kanton wohnhaften Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger stimmberechtigt, sofern sie das 18. Altersjahr vollendet haben und im Stimmregister eingetragen sind.
1bis Die Kirchgemeinden können das Stimm- und Wahlrecht für ausländische Gemeindemitglieder mit Niederlassungsbewilligung einführen. *
2Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird. *
3In Gemeindeangelegenheiten üben die Stimmberechtigten ihre Rechte am politischen Wohnsitz aus.
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