Texte de loi

1Die Verwaltung des Staatshaushaltes ist insoweit öffentlich, dass die Amtsrechnungen je nach Jahresschluss bekanntgemacht werden müssen.

2Alle Gesetze und Verordnungen, sowie auch amtliche Beschlussnahmen, welche von allgemeinem Interesse sind, werden in angemessener Weise veröffentlicht. *

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