Texte de loi

1Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung der Beratungen Kommissionen aus seiner Mitte bilden.

2Durch Gesetz können diesen Kommissionen bestimmte Entscheidungsbefugnisse aus den Zuständigkeiten des Grossen Rates übertragen werden. Dem Grossen Rat muss jedoch die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft an sich zu ziehen.

3Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden. Diesen werden Beiträge ausgerichtet.

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