Texte de loi

1Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. *

2Das Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.

3Stimmberechtigt für die Wahl des Ständerats sind abweichend von Absatz 1 auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Aargau stimmberechtigt sind. *

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