Texte de loi
1Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Betätigung zu:
a) die Jagd, b) die Fischerei, c) die Gewinnung von Bodenschätzen, d) der Salzverkauf, e) die Fassung und Nutzung von öffentlichen Gewässern, Heilquellen und Thermalwasser, f) die Gebäudefeuerversicherung, g) * die Nutzung des tiefen Untergrunds.
2Der Kanton kann diese Befugnisse selber ausüben oder durch Gesetz oder Konzession auf Dritte übertragen. Bestehende Privatrechte an Regalgütern bleiben vorbehalten.
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