Texte de loi

1Erlasse, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr vorgesehenen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben weiter in Kraft.

2Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung. Insbesondere können Bestimmungen, die nach dieser Verfassung der Gesetzesform bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung abgeändert werden.

3Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage im Sinne von § 26 Abs. 1 dieser Verfassung entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft.

4Auf die Änderung bisheriger internationaler und interkantonaler Verträge findet § 82 Abs. 3 dieser Verfassung Anwendung.

5Dem Grossen Rat unterbreitete Anträge auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen oder zur Fassung von Beschlüssen nach § 63 dieser Verfassung werden nach bisherigem Recht behandelt, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungsänderung vom 18. Dezember 2001 beim Grossen Rat hängig waren. *

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