Texte de loi
1Die Landeskirchen setzen sich nach den Bestimmungen ihres Organisationsstatuts aus Kirchgemeinden zusammen.
2Die Kirchgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Jede Kirchgemeinde wählt eine Kirchenpflege als vollziehendes Organ, ihre Abgeordneten in die Synode und ihre Pfarrer.
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