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Statute Text
Fedlex ↗
1Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können.
2Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.
Uebersicht
Art. 363 ZPO — Art. 363 ZPO