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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
2Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt.
3Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen.
Uebersicht
Art. 335 ZPO — Art. 335 ZPO