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Statute Text
Fedlex ↗
1Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
- a.
- ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
- b.
- ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
Uebersicht
Art. 261 ZPO — Art. 261 ZPO