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Statute Text
Fedlex ↗

Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.

Uebersicht

Art. 26 ZPO — Art. 26 ZPO