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Statute Text
Fedlex ↗
1Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:
- a.
- Ernennung und Ersetzung von Mitgliedern des Schiedsgerichts (Art. 179 Abs. 2–5 IPRG191);
- b.
- Ablehnung und Abberufung eines Mitglieds des Schiedsgerichts (Art. 180a Abs. 2 und Art. 180b Abs. 2 IPRG);
- c.
- Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei der Umsetzung vorsorglicher Massnahmen (Art. 183 Abs. 2 IPRG) und bei der Beweisabnahme (Art. 184 Abs. 2 IPRG);
- d.
- sonstige Mitwirkung des staatlichen Gerichts im Schiedsverfahren (Art. 185 IPRG);
- e.
- Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei ausländischen Schiedsverfahren (Art. 185a IPRG);
- f.
- Hinterlegung des Schiedsentscheids und Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Art. 193 IPRG);
- g.
- Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsentscheide (Art. 194 IPRG).
2Das kantonale Recht kann vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien die englische Sprache als Verfahrenssprache benutzt wird, wenn für die Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel oder als Verfahrenssprache im Schiedsverfahren die englische Sprache verwendet wird.
Uebersicht
Art. 251a ZPO — Art. 251a ZPO