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Statute Text
Fedlex ↗

1Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.

2Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.

Uebersicht

Art. 150 ZPO — Art. 150 ZPO