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Statute Text
Fedlex ↗
1Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
Uebersicht
Art. 150 ZPO — Art. 150 ZPO