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Statute Text
Fedlex ↗
1Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Uebersicht
Art. 123 ZPO — Art. 123 ZPO