Statute Text

1Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die im Rahmen eines Leistungsauftrages öffentliche Aufgaben erfüllen, müssen ein fachlich ausgewiesenes, von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan haben.

2Dieses prüft regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Auftragserfüllung.

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