Statute Text
1Die Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben selber wahr, wenn sie diese ebenso zweckmässig erfüllen können wie der Kanton.
2Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf ihr Verlangen oder mit ihrer Zustimmung kantonale Aufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen. Er berücksichtigt dabei ihre Leistungsfähigkeit und entschädigt sie angemessen.
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