Statute Text

1Von den weiteren Religionsgemeinschaften sind die Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde vom Kanton anerkannt.

2Diese ordnen die Mitwirkung ihrer Mitglieder nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen.

3Das Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Autonomie der Religionsgemeinschaften:

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