Statute Text
1Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt des Kantons und erstattet darüber dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht.
2Sie ist unabhängig.
3Der Kantonsrat wählt ihre Leitung auf Vorschlag des Regierungsrates.
4Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft.
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