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Statute Text
Fedlex ↗
Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehenden Rechts nicht.
Uebersicht
Art. 961a ZGB — Art. 961a ZGB
Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehenden Rechts nicht.
Art. 961a ZGB — Art. 961a ZGB