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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.
2Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.
3Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung verlangen.
Uebersicht
Art. 955 ZGB — Art. 955 ZGB