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Statute Text
Fedlex ↗

1Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.

2Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.

Uebersicht

Art. 930 ZGB — Art. 930 ZGB