Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

1Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnen Monatsfrist nach der Mitteilung des Erwerbes gegen Vorschuss der Kosten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen, die nach öffentlicher Bekanntmachung binnen eines weitern Monats, nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist.

2Wird hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablösungsbetrag.

3Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höheren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie verlangt hat, zu tragen.

Uebersicht

Art. 829 ZGB — Art. 829 ZGB