Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

1Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutzniesser deren Ertrag einziehen.

2Kündigungen an den Schuldner sowie Verfügungen über Wertpapiere müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen, Kündigungen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen.

3Der Gläubiger und der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht auf Zustimmung zu den Massregeln, die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören.

Uebersicht

Art. 773 ZGB — Art. 773 ZGB