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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war.
2Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.
3Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres Grundes.
Uebersicht
Art. 748 ZGB — Art. 748 ZGB