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Statute Text
Fedlex ↗
1Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nutzen, so kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er sie gegen volle Entschädigung für Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen des allgemeinen Wohles abtrete.
2Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.
Uebersicht
Art. 711 ZGB — Art. 711 ZGB