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Statute Text
Fedlex ↗
1Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Uebersicht
Art. 70 ZGB — Art. 70 ZGB