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Statute Text
Fedlex ↗
1Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.
2Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.
3Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.
Uebersicht
Art. 689 ZGB — Art. 689 ZGB