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Statute Text
Fedlex ↗
1Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch.
2Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch.
3Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.
Uebersicht
Art. 680 ZGB — Art. 680 ZGB