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Statute Text
Fedlex ↗

1Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.

2Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.

Uebersicht

Art. 603 ZGB — Art. 603 ZGB