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Statute Text
Fedlex ↗

1Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.

2Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.

3Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen.

Uebersicht

Art. 582 ZGB — Art. 582 ZGB