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Statute Text
Fedlex ↗
1Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
Uebersicht
Art. 580 ZGB — Art. 580 ZGB