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Statute Text
Fedlex ↗

Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.

Uebersicht

Art. 568 ZGB — Art. 568 ZGB