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Statute Text
Fedlex ↗

1Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:

1.
wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2.
wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3.
wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.

2Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.

Uebersicht

Art. 519 ZGB — Art. 519 ZGB