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Statute Text
Fedlex ↗
Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
Uebersicht
Art. 499 ZGB — Art. 499 ZGB