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Statute Text
Fedlex ↗
1Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
2Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
3An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Uebersicht
Art. 457 ZGB — Art. 457 ZGB