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Statute Text
Fedlex ↗

Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:

1.
mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2.
mit dem Ende der Beistandschaft;
3.
mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4.
im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.

Uebersicht

Art. 421 ZGB — Art. 421 ZGB