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Statute Text
Fedlex ↗
Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen.
Uebersicht
Art. 414 ZGB — Art. 414 ZGB