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Statute Text
Fedlex ↗
1Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.
2Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftraggebenden Person belastet.
Uebersicht
Art. 366 ZGB — Art. 366 ZGB