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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.

2Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.

3Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.

Uebersicht

Art. 341 ZGB — Art. 341 ZGB