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Statute Text
Fedlex ↗
1Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie eingebürgert worden sind.
2Wird die Abstammung eines Findelkindes festgestellt, so kann diese Gemeinde die unterstützungspflichtigen Verwandten und in letzter Linie das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zum Ersatz der Auslagen anhalten, die sein Unterhalt ihr verursacht hat.
Uebersicht
Art. 330 ZGB — Art. 330 ZGB